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Das Waffengesetz
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Geschrieben von: Administrator   
Sonntag, den 02. August 2009 um 21:17 Uhr
Deutschland hat im europäischen Vergleich eines der strengsten Waffengesetze. In den vergangenen Jahren brachte die Bundesregierung zahlreiche Gesetze zur Verschärfung des Waffenrechts auf den Weg. So ist der Besitz und das Führen von Waffen grundsätzlich nicht erlaubt.
 

An die Erlaubnis zum Besitz und zum Führen von Waffen knüpft das Waffengesetz höchste Anforderungen. Eine einmal beantragte Erlaubnis wird fortlaufend überprüft.
 
Beispielsweise gibt es das "Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften": Es verbietet unter anderem das Führen so genannter "Anscheinswaffen" in der Öffentlichkeit.
 
Richtungsweisend ist vor allem jedoch das "Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts", das seit dem 1. April 2003 in Kraft ist. In die Gesetzesnovelle sind die Verschärfungen aufgenommen worden, die in Reaktion des Amoklaufs in Erfurt am 26. April 2002 erarbeitet wurden.
 
Diese sind:

  • Die Altersgrenzen für den Waffenerwerb durch Sportschützen und Jäger wurden heraufgesetzt.
  • Ein psychologisches Gutachten über die persönliche Eignung für Waffenbesitzer, die jünger als 25 Jahre sind.
  • Großkalibrige Waffen dürfen von Sportschützen erst ab dem 21. Lebensjahr erworben werden.
  • Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff (so genannte Pumpguns) sind verboten.
  • Die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Schusswaffen wurden verschärft.

 

Die Regeln des Waffenrechts im Einzelnen:

 

Mit der Novelle des Waffengesetzes hat die Bundesregierung bereits 2002 strengere Regeln eingeführt.
 

Anhebung der Altersgrenze

 
Für Sportschützen wurde grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber blieb es bei der Altersgrenze von 18 Jahren, sofern diese durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen werden. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind.
 
Für Jäger wurde die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre angehoben. Das ist das Alter, ab dem Jugendliche eine Jägerprüfung durchführen und einen Jugendjagdschein haben können.

 

Medizinisch-psychologische Untersuchung

 
Nach der Waffengesetz-Novelle 2002 müssen Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe grundsätzlich ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung im Sinne hinreichender Reife zum Waffenbesitz vorlegen.
 
Ausgenommen hiervon sind Jäger. Sie haben durch ihre Ausbildung und die schwierige Jagdprüfung ihre Eignung und den Willen zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bewiesen.

Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen. Das sind insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassene Kleinkaliberwaffen und Sportflinten.

Unabhängig von der Altersgrenze haben die Waffenbehörden die Pflicht, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.
 

Mindestaltersgrenze für Kinder

 
Das Mindestalter, um schießen zu dürfen, beträgt 12 Jahre. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden.
 

Betreuung minderjähriger Schützen

 
Für die Kinder- und Jugendarbeit ist eine qualifizierte Schießaufsicht vorgeschrieben:
 

  • für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahre (diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- oder Federdruckwaffen schießen) sowie
  • für die Altersgruppe der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahre, wenn diese mit "scharfen" Schusswaffen schießen.
     

Behördliche Genehmigung von Schießsportordnungen


Die behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen soll sicherstellen, dass die Disziplin einen schießsportlichen Charakter hat. Diese Entscheidungen trifft das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines Fachbeirats. In ihm sind neben den Behörden des Bundes und der Länder auch der Schießsport vertreten.
 

Abgrenzung des sportlichen vom kampfmäßigen Schießen

 
Die Abgrenzung verhindert, dass unter dem Deckmantel des Sports Fertigkeiten antrainiert werden, die mit Schießsport nichts zu tun haben. Konkretisierungen enthält die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.
 
Die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine wurde präzisiert und damit die Aufsichtsmöglichkeit verbessert.
 

Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

 
Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei schweren Straftaten wie Raub, räuberische Erpressung und Geiselnahme benutzt. Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, benötigen eine behördliche Erlaubnis ("Kleiner Waffenschein").
 
Für Waffenhändler gelten besondere Hinweis- und Protokollierungspflichten beim Verkauf von solchen Schusswaffen.
 

Verbot von Pumpguns

 
Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff (Pumpguns) werden im kriminellen Milieu benutzt. Sie sind wegen ihrer geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Waffen keine Verwendung.
 

Verbot von Wurfsternen und gefährlichen Messern

 
Der Umgang mit Wurfsternen sowie Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymessern ist verboten.
 
Eine Einschränkung gibt es beim "Taschenmesserprivileg". Nach der Novelle des Waffengesetzes wird die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der Springmesser beschränkt. Dabei aber insofern verschärft, dass Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, generell verboten sind. Diese Messer werden besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf genutzt.
 

Meldepflicht beim Erwerb von Schusswaffen

 
Waffenhändler haben eine Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und die Pflicht, ein Waffenbuch zu führen. Zudem müssen sie binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde melden.
 

Auskunft aus dem Erziehungsregister

 
Um die persönliche Eignung zu prüfen, können Auskünfte aus dem Erziehungsregister eingeholt werden. Dieses Register enthält Aussagen über Fehlverhalten von Jugendlichen. Und zwar jenes Verhalten, das strafrechtlich zwar belangt wird, aber unter der Schwelle einer Jugendstrafe liegt.
 
Dabei sollen junge Straftäter nicht stigmatisiert werden. Vielmehr sollen junge Menschen von Waffen ferngehalten werden, deren charakterlicher Reifegrad dies noch nicht rechtfertigt.

 

 

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 23. August 2009 um 18:53 Uhr
 

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