1) Der Schießsport wird in Vohenstrauß schon seit dem Jahr 1565 betrieben.
2) Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft 1565 e.V. Vohenstrauß“ und hat seinen
Sitz in Vohenstrauß.
3) Die Schützengesellschaft 1565 e.V. Vohenstrauß ist in das Vereinsregister eingetragen und
ist damit ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Der Verein ist politisch, rassisch
und konfessionell neutral.
4) Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. München. Er erkennt dessen
Satzung und dessen Jugendsatzung an.
§ 2
Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports mit Sportwaffen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
„steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mitwirkung beim Betreiben
einer Sportanlage (Schützenhaus mit Luftgewehr-, Klein- und Großkaliberständen) und der
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Schießsport).
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Änderung seines Zwecks geht das verbleibende
Vermögen an die Stadt Vohenstrauß über, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Geschäftsjahr
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und Mitgliedern.
2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Schützenmeisteramt aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages.
3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird mit 3/4 Mehrheitsbeschluß des Schützen-
meisteramtes und des Ausschußes der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, bzw.
wenn 1/4 der Mitglieder diese beim Schützenmeisteramt beantragt.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Ehrenmitglieder und Mitglieder haben
a) das Recht,
1. an allen vom Verein veranstalteten Unternehmungen und Festlichkeiten teilzunehmen,
2. an allen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen,
3. Wünsche und Anträge an das Schützenmeisteramt und die Mitgliederversammlung
einzureichen.
b) die Pflicht,
sich den Satzungen in allen Punkten einzufügen, die Ziele des Vereins zu wahren, seine
Interessen zu fördern und die Beiträge, entsprechend der Beitragsordnung, pünktlich zu
entrichten.
2) Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten schlichtet das Schützenmeisteramt und der
Ausschuß. Kann in diesen Gremien keine Einigung erzielt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt.
Er ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluß eines Kalenderjahres
zulässig.
3) Das Schützenmeisteramt beschließt den Ausschluß eines Mitgliedes bei:
a) Schädigung der Vereinsinteressen,
b) Unredlichkeiten beim Schiessen und bei Veranstaltungen,
c) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Schützenmeisteramtes und des
Ausschusses,
d) Nichterfüllung der Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegen-
über.
4) Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem
Brief unter Angabe der Gründe bekannt zu machen.
5) Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung der
rückständigen Beträge. Beiträge, freiwillige Spenden und dergleichen werden nicht zurück-
erstattet. Ein Anspruch auf das Vermögen des Vereins besteht nicht.
6) Berufung an die Mitgliederversammlung ist bei Ziffer 3 zulässig; sie entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
2) Näheres regelt eine vom Schützenmeisteramt zu erlassende Beitragsordnung.
3) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag zu
ermäßigen oder ganz zu erlassen.
4) Ehrenmitglieder sind, mit Ausnahme des vom Verein an den BSSB zu entrichtenden Bei-
von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8
Organe der Gesellschaft
1) Die Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand (Schützenmeisteramt),
b) der Ausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Vorstand (Schützenmeisteramt)
1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
a) 1. Schützenmeister,
b) 2. Schützenmeister,
c) Schatzmeister,
d) Schriftführer,
e) Sportleiter,
f) Jugendsportleiter,
g) Gerätewart.
2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Schützenmeister. Beide sind je
einzeln zur Vertretung der Schützengesellschaft berechtigt.
Der Geschäftsführer des Volks- und Schützenfestes ist für den gesamten Betrieb des Volks-
und Schützenfestes besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Er wird vom Schützenmeister-
amt bestellt
Zur Regelung im Innenverhältnis kann die Mitgliederversammlung die Vertretungsmacht des
1. und des 2. Schützenmeisters bzw. des Schützenmeisteramtes und des besonderen
Vertreters betragsmäßig begrenzen.
3) Das Schützenmeisteramt führt die Geschäfte der Schützengesellschaft. Es beschließt in
allen Angelegenheiten der Schützengesellschaft, die von der Satzung nicht der Beschluß-
fassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.
4) Das Schützenmeisteramt wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluß der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt und bleibt bis zur satzungs-
mäßigen Bestellung des nächsten Schützenmeisteramtes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Schützenmeisteramtes vor Ablauf
seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche
Amtszeit eine Ersatzwahl dann vor, wenn es zur satzungsmäßigen Ergänzung des
Schützenmeisteramtes notwendig oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Schützenmeisteramtes ist ehrenamtlich.
5) Das Schützenmeisteramt faßt Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Schützenmeister, bei
dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister einberufen werden. Zu diesen Sitzungen
sollte schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von acht Tagen
eingeladen werden.
6) Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Sitzungen leitet der 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung der 2. Schützen-
meister, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Mitglied des Schützenmeister-
amtes.
Beschlüsse des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
Über die Beschlüsse des Schützenmeisteramtes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des
Schützenmeisteramtes zuzuleiten ist.
§ 10
Der Ausschuß
1) Der Ausschuß der Schützengesellschaft besteht aus
a) dem Schützenmeisteramt
b) bis zu 5 Beisitzern (bei denen 1 Damen- und 1 Jugendbeisitzer enthalten sein sollte)
c) den Ehrenschützenmeistern und Ehrenmitgliedern.
2) Die Beisitzer werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluß der Mitliederver-
sammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt und bleiben bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Ausschusses im Amt. Wiederwahl ist zulässig
3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Schützenmeister, bei
dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister einberufen werden. Zu diesen Sitzungen
sollte schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von acht Tagen
eingeladen werden.
4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Sitzungen leitet der 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung der 2. Schützen-
meister, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Mitglied des Schützenmeister-
amtes.
Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der
Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Ausschusses
zuzuleiten ist.
§ 11
Aufgaben des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses
1) Außer den unter § 9 genannten Aufgaben hat der 1., im Verhinderungsfalle der 2. Schützen-
meister den Vorsitz bei allen Versammlungen.
2) Der Schriftführer führt die Protokolle und die schriftlichen Arbeiten.
3) Der Schatzmeister besorgt die Kassengeschäfte und hat das Schützenmeisteramt und den
Ausschuß von dem jeweiligen Stand auf dem laufenden zu halten. Schriftführer und
Schatzmeister vertreten sich im Verhinderungsfalle.
4) Die Sportleiter haben die Aufgabe, bei allen Arten von Sportschießen die Aufsicht zu führen.
Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig.
5) Dem Gerätewart obliegt die Aufsicht über das gesamte Gerät (Inventar).
§ 12
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben
übertragen sind, über
a) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Ausschusses und der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Schützenmeisteramtes,
c) die Festsetzung und Höhe der Beitragsordnung,
d) Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereins,
f) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden,
g) die Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes
richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungs-
beschluß.
2) Der 1. Schützenmeister beruft alljährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder
ein, zu der diese spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekannt-
gabe der Tagesordnung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Adresse einzuladen
sind.
3) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des 1. Schützenmeisters,
b) Sportberichte,
c) Kassenbericht,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Schützenmeisteramtes,
f) ggf. Wahlen und Satzungsänderungen,
g) Verschiedenes und Anträge der Mitglieder.
4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom
2. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom ältesten Mitglied des Schützenmeister-
amtes geleitet. Ist kein Mitglied des Schützenmeisteramtes anwesend, bestimmt die Ver-
sammlung einen Leiter.
6) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Frage der Mehrheit nicht mitzu-
zählen. Für die Feststellung, ob ein bestimmtes Stimmverhältnis erreicht wurde, sind als
Gesamtzahl nur die gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zusammenzuzählen.
Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
7) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung für die Wahlen. Der 1.
Schützenmeister und der 2. Schützenmeister werden in geheimer Abstimmung gewählt.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen eine geheime Abstimmung beschlossen wird.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9) Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind acht Tage vor der Mit-
gliederversammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister einzureichen.
10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch das Schützen-
meisteramt einberufen. Das Schützenmeisteramt ist zur Einberufung einer außerordent-
lichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung beim 1. Schützenmeister beantragen. Für
außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Absätze 4) bis 9) entsprechend.
§ 13
Die Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Kassen-
prüfer. Wiederwahl ist zulässig.
2) Diese überprüfen nach Beendigung eines Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Ver-
buchung der Einnahmen und Ausgaben.
3) Sie berichten über ihre Prüfung dem 1. Schützenmeister spätestens acht Tage vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung. Sie erläutern ihren Prüfbericht mündlich auf der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
4) Die Kassenprüfer können, ohne Stimmrecht, an den Sitzungen des Schützenmeisteramtes
und des Ausschusses teilnehmen.
§ 14
Haftung des Vereins
1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für
a) Unfälle und Schäden, die diese in Ausführung ihrer sportlichen Betätigung erleiden
oder herbeiführen
b) alle im Schützenhaus oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins abhanden gekom-
menen oder beschädigten Gegenstände
2) Die Rechte der Mitglieder aus von dem Verein als Mitglied im BSSB abgeschlossenen
Versicherungsverträgen bleiben von dieser Bestimmung, Abs. 1), unberührt.
§ 15
Auflösung des Vereins
1) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlos-
sen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen.
Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche
Mitteilung zu machen.
2) Für die Beschlußfassung ist die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder
und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3) Sind in der Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so
ist mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die weitere Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
Vohenstrauß, den 26. Juni 2009
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 16. August 2009 um 19:28 Uhr